In der Praxis entscheidet jedoch der Grosse Rat regelmässig zunächst über das Eintreten und erst, wenn Eintreten beschlossen worden ist, über Rückweisungsanträge. Nach den hier beizuziehenden Verfahrensregeln von Bund und Kanton, bei welchen es sich um anerkannte Regeln handelt, ist somit grundsätzlich zuerst über das Eintreten und nur, falls Eintreten beschlossen worden ist, über eine allfällige Rückweisung zu befinden. Dass im vorliegenden Fall von diesen Regeln abgewichen worden ist, ist indessen nur von Bedeutung, wenn dadurch das Abstimmungsergebnis verfälscht worden ist.