75 Abs. 1 ParlG). In der Geschäftsordnung des Grossen Rates im Kanton Luzern ist demgegenüber lediglich festgehalten, dass bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten zuerst beraten und beschlossen wird, ob die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen sei, ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei (§ 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 28. Juni 1976, SRL Nr. 31). Eine Reihenfolge in Bezug auf die Abstimmungsfragen Nichteintreten und Rückweisung lässt sich aus dieser Bestimmung somit nicht entnehmen. In der Praxis entscheidet jedoch der Grosse