5.2 Das eidgenössische Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) sieht in Artikel 74 Absatz 1 vor, dass jeder Rat bei Erlassentwürfen zunächst die Eintretensdebatte führt. Die eidgenössischen Räte können einen Erlassentwurf oder einen anderen Beratungsgegenstand, auf den sie eingetreten sind, sodann an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zurückweisen (Art. 75 Abs. 1 ParlG).