Unumgänglich bleibt, dass die anwesenden Stimmberechtigten zu allen gestellten Anträgen Stellung nehmen und sich über Sinn und Bedeutung der einzelnen Abstimmungen genau Rechenschaft geben können (vgl. Verhandlungen des Regierungsrates 1955 Nr. 4 E. 1; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 203). Zu prüfen ist daher, ob solche allgemein anerkannte Verfahrensregeln bestehen, welche bestimmen, in welcher Reihenfolge die Ordnungsanträge zur Abstimmung zu bringen sind. 5.2