Es kann jedoch gesagt werden, dass sich der Versammlungsleiter nach einer allgemein gültigen Regel an die üblichen in Literatur und Praxis anerkannten Verfahrensregeln und Usancen halten und das Verfahren diesen entsprechend durchführen muss. Unumgänglich bleibt, dass die anwesenden Stimmberechtigten zu allen gestellten Anträgen Stellung nehmen und sich über Sinn und Bedeutung der einzelnen Abstimmungen genau Rechenschaft geben können (vgl. Verhandlungen des Regierungsrates 1955 Nr. 4 E. 1; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 203).