§ 119 StRG regelt das Abstimmungsverfahren bei mehreren Sachanträgen in der Einzelberatung, jedoch nicht bei Ordnungsanträgen. Aus dem Stimmrechtsgesetz ergibt sich deshalb nicht unmittelbar, ob zuerst über die Eintretens- oder über die Rückweisungsfrage zu entscheiden ist. Es kann jedoch gesagt werden, dass sich der Versammlungsleiter nach einer allgemein gültigen Regel an die üblichen in Literatur und Praxis anerkannten Verfahrensregeln und Usancen halten und das Verfahren diesen entsprechend durchführen muss.