5.1 Anträge auf Rückweisung und Nichteintreten sind gemäss § 117 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) als Ordnungsanträge zu behandeln. Da Ordnungsanträge den weiteren Verlauf der Verhandlung - respektive die Bestimmung des Abstimmungsverfahrens - zum Gegenstand haben, müssen sie sofort nach ihrem Vorbringen zur Abstimmung gebracht werden (§ 105 Abs. 2 StRG). Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge von Abstimmungen bei Ordnungsanträgen. § 119 StRG regelt das Abstimmungsverfahren bei mehreren Sachanträgen in der Einzelberatung, jedoch nicht bei Ordnungsanträgen.