Die Beschwerdeführer beantragten mit Stimmrechtsbeschwerde vom 30. Oktober 2004, die Vorinstanz sei wegen mangelhafter Vorbereitung und Führung der Gemeindeversammlung und unzweckmässiger Abstimmungsanordnungen im Zusammenhang mit Traktandum 3 offiziell zu rügen. Unter anderem beanstandeten sie die Reihenfolge der einzelnen Schritte bei der Abstimmung über die Ordnungsanträge sowie den Versammlungsablauf. 5.1 Anträge auf Rückweisung und Nichteintreten sind gemäss § 117 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) als Ordnungsanträge zu behandeln.