Die Stimmberechtigten stimmten in der Folge mit grosser Mehrheit dem Eintretensantrag zu. In einer weiteren Abstimmung beschlossen die Stimmberechtigten, dass die Schlussabstimmung zu Traktandum 3 im Urnenverfahren erfolgen solle. Anschliessend wurde die Einzelberatung zum Geschäft durchgeführt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Stimmrechtsbeschwerde vom 30. Oktober 2004, die Vorinstanz sei wegen mangelhafter Vorbereitung und Führung der Gemeindeversammlung und unzweckmässiger Abstimmungsanordnungen im Zusammenhang mit Traktandum 3 offiziell zu rügen.