- § 122 Absatz 1 StRG regelt den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann. - Den Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 28. Oktober 2004 fand in A eine Gemeindeversammlung statt. Als Traktandum 3 wurden die Vorlage über das Projekt "P" und die damit zusammenhängenden Änderungen des Bau- und Zonenreglementes sowie des Zonen- und des Bebauungsplanes behandelt.