Die einschlägigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grundsätzlich zunächst über das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, über eine allfällige Rückweisung zu befinden ist. Diese Verfahrensregeln sind auch für die Gemeindeversammlungen massgeblich. Obwohl das vom Gemeindepräsidenten im vorliegenden Fall gewählte und mehrmals erklärte Vorgehen diesen Regeln nicht entsprach, ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, da das Abstimmungsergebnis dadurch nicht verfälscht wurde. - § 122 Absatz 1 StRG regelt den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann.