| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 04.03.2005 | | Fallnummer: | RRE Nr. 260 | | LGVE: | 2005 III Nr. 2 | | Leitsatz: | Gemeindeversammlung. Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne. §§ 105 Absatz 2, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 StRG. Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Die einschlägigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grundsätzlich zunächst über das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, über eine allfällige Rückweisung zu befinden ist.