{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--260_2005-03-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2680", "Checksum": "b5aa94caa3f7f2cf3bf9cb403b7a69b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 260", "2005 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.03.2005 RRE Nr. 260 (2005 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.03.2005 RRE Nr. 260 (2005 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.03.2005 RRE Nr. 260 (2005 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne. §§ 105 Absatz 2, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 StRG. Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Die einschlägigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grundsätzlich zunächst über das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, über eine allfällige Rückweisung zu befinden ist. Diese Verfahrensregeln sind auch für die Gemeindeversammlungen massgeblich. Obwohl das vom Gemeindepräsidenten im vorliegenden Fall gewählte und mehrmals erklärte Vorgehen diesen Regeln nicht entsprach, ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, da das Abstimmungsergebnis dadurch nicht verfälscht wurde. - § 122 Absatz 1 StRG regelt den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann. - Den Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:00", "Checksum": "683e62a9444b3e646184af2a81d93450", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 04.03.2005 RRE Nr. 260 (2005 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne. §§ 105 Absatz 2, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 StRG. Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Die einschlägigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grundsätzlich zunächst über das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, über eine allfällige Rückweisung zu befinden ist. Diese Verfahrensregeln sind auch für die Gemeindeversammlungen massgeblich. Obwohl das vom Gemeindepräsidenten im vorliegenden Fall gewählte und mehrmals erklärte Vorgehen diesen Regeln nicht entsprach, ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, da das Abstimmungsergebnis dadurch nicht verfälscht wurde. - § 122 Absatz 1 StRG regelt den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann. - Den Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Am 28. Oktober 2004 fand in A eine Gemeindeversammlung statt. Als Traktandum 3 wurden die Vorlage über das Projekt \"P\" und die damit zusammenhängenden Änderungen des Bau- und Zonenreglementes sowie des Zonen- und des Bebauungsplanes behandelt. Nachdem an der Versammlung ein Nichteintretens- und ein Rückweisungsantrag gestellt worden waren, stellte der Gemeindepräsident in der ersten Abstimmungsrunde den Rückweisungsantrag dem Antrag auf Nichteintreten gegenüber. In der zweiten Abstimmungsrunde stellte er den obsiegenden Nichteintretensantrag dem Antrag auf Eintreten gegenüber. Die Stimmberechtigten stimmten in der Folge mit grosser Mehrheit dem Eintretensantrag zu. In einer weiteren Abstimmung beschlossen die Stimmberechtigten, dass die Schlussabstimmung zu Traktandum 3 im Urnenverfahren erfolgen solle. Anschliessend wurde die Einzelberatung zum Geschäft durchgeführt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Stimmrechtsbeschwerde vom 30. Oktober 2004, die Vorinstanz sei wegen mangelhafter Vorbereitung und Führung der Gemeindeversammlung und unzweckmässiger Abstimmungsanordnungen im Zusammenhang mit Traktandum 3 offiziell zu rügen. Unter anderem beanstandeten sie die Reihenfolge der einzelnen Schritte bei der Abstimmung über die Ordnungsanträge sowie den Versammlungsablauf. 5.1 Anträge auf Rückweisung und Nichteintreten sind gemäss § 117 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) als Ordnungsanträge zu behandeln. Da Ordnungsanträge den weiteren Verlauf der Verhandlung - respektive die Bestimmung des Abstimmungsverfahrens - zum Gegenstand haben, müssen sie sofort nach ihrem Vorbringen zur Abstimmung gebracht werden (§ 105 Abs. 2 StRG). Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge von Abstimmungen bei Ordnungsanträgen. § 119 StRG regelt das Abstimmungsverfahren bei mehreren Sachanträgen in der Einzelberatung, jedoch nicht bei Ordnungsanträgen. Aus dem Stimmrechtsgesetz ergibt sich deshalb nicht unmittelbar, ob zuerst über die Eintretens- oder über die Rückweisungsfrage zu entscheiden ist. Es kann jedoch gesagt werden, dass sich der Versammlungsleiter nach einer allgemein gültigen Regel an die üblichen in Literatur und Praxis anerkannten Verfahrensregeln und Usancen halten und das Verfahren diesen entsprechend durchführen muss. Unumgänglich bleibt, dass die anwesenden Stimmberechtigten zu allen gestellten Anträgen Stellung nehmen und sich über Sinn und Bedeutung der einzelnen Abstimmungen genau Rechenschaft geben können (vgl. Verhandlungen des Regierungsrates 1955 Nr. 4 E. 1; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 203). Zu prüfen ist daher, ob solche allgemein anerkannte Verfahrensregeln bestehen, welche bestimmen, in welcher Reihenfolge die Ordnungsanträge zur Abstimmung zu bringen sind. 5.2 Das eidgenössische Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) sieht in Artikel 74 Absatz 1 vor, dass jeder Rat bei Erlassentwürfen zunächst die Eintretensdebatte führt. Die eidgenössischen Räte können einen Erlassentwurf oder einen anderen Beratungsgegenstand, auf den sie eingetreten sind, sodann an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zurückweisen (Art. 75 Abs. 1 ParlG). In der Geschäftsordnung des Grossen Rates im Kanton Luzern ist demgegenüber lediglich festgehalten, dass bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten zuerst beraten und beschlossen wird, ob die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen sei, ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei (§ 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 28. Juni 1976, SRL Nr. 31). Eine Reihenfolge in Bezug auf die Abstimmungsfragen Nichteintreten und Rückweisung lässt sich aus dieser Bestimmung somit nicht entnehmen. In der Praxis entscheidet jedoch der Grosse Rat regelmässig zunächst über das Eintreten und erst, wenn Eintreten beschlossen worden ist, über Rückweisungsanträge. Nach den hier beizuziehenden Verfahrensregeln von Bund und Kanton, bei welchen es sich um anerkannte Regeln handelt, ist somit grundsätzlich zuerst über das Eintreten und nur, falls Eintreten beschlossen worden ist, über eine allfällige Rückweisung zu befinden. Dass im vorliegenden Fall von diesen Regeln abgewichen worden ist, ist indessen nur von Bedeutung, wenn dadurch das Abstimmungsergebnis verfälscht worden ist. Im Folgenden ist daher auf die Frage einzugehen, ob das Abstimmungsergebnis durch das Vorgehen des Gemeindepräsidenten verfälscht worden ist. 5.3 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einige Stimmberechtigte durch das Vorgehen des Gemeindepräsidenten zunächst verunsichert worden sind. Der Gemeindepräsident hat jedoch zu Beginn und"}