{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-09-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2606_1995-09-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2153", "Checksum": "2d0012e0f45eeae6ab51d995368940ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2606", "1995 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.09.1995 RRE Nr. 2606 (1995 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.09.1995 RRE Nr. 2606 (1995 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.09.1995 RRE Nr. 2606 (1995 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. § 13 Absatz 1a AVAHG. Arbeitslose haben alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dieser Pflicht genügt nicht, wer seine Hände in den Schoss legt und auf die Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt wartet; vielmehr sind alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. | Arbeitslosenhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:55", "Checksum": "c5dbbc192bab3735c9f4316548d682d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.09.1995 RRE Nr. 2606 (1995 III Nr. 12)\nRegeste:\nWegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. § 13 Absatz 1a AVAHG. Arbeitslose haben alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dieser Pflicht genügt nicht, wer seine Hände in den Schoss legt und auf die Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt wartet; vielmehr sind alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. | Arbeitslosenhilfe\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenhilfe |\n| Entscheiddatum: | 19.09.1995 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2606 |\n| LGVE: | 1995 III Nr. 12 |\n| Leitsatz: | Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. § 13 Absatz 1a AVAHG. Arbeitslose haben alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dieser Pflicht genügt nicht, wer seine Hände in den Schoss legt und auf die Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt wartet; vielmehr sind alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}