Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Gemeindeinitiative bereits aus formellen Gründen nicht zustande gekommen ist, braucht ihre materielle Gültigkeit nicht mehr geprüft zu werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Gemeindeinitiative sei nicht rechtswidrig und damit nicht nur formell, sondern auch materiell gültig zustande gekommen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (Regierungsrat, 13. Januar 2009, Nr. 25) |