Dies haben sie im vorliegenden Fall selber zu verantworten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz weder überspitzt formalistisch gehandelt hat, indem sie auf der Einhaltung der formellen Verfahrensvorschriften beharrte, noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten und den Beschwerdeführern keinen Anlass gegeben, dass diese ihr Vorgehen für korrekt erachten konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht entschieden, dass die Gemeindeinitiative gestützt auf die §§ 141 und 142 StRG nicht zustande gekommen sei. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.