Eine entsprechende Frage der Beschwerdeführer wäre nach dem 15. Mai 2008 naheliegend gewesen. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die Beschwerdeführer wären verpflichtet gewesen, sich über das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Einreichung einer Gemeindeinitiative kundig zu machen. Obwohl ihnen die Vorinstanz keinen Anlass dazu gegeben hat, sind die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihr Vorgehen korrekt sei. Dies haben sie im vorliegenden Fall selber zu verantworten.