Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Verfahrensvorschriften bereits kennen, und hatte keine Veranlassung, etwas anderes anzunehmen. Umso mehr erstaunt, dass die Beschwerdeführer bei der von ihnen eingenommenen Haltung bei der Vorinstanz nicht nachgefragt haben, weshalb ihnen die beglaubigten Unterschriftenlisten zurückgegeben worden seien. § 140 Absatz 3 StRG sieht ausdrücklich vor, dass eingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und nicht eingesehen werden können. Eine entsprechende Frage der Beschwerdeführer wäre nach dem 15. Mai 2008 naheliegend gewesen.