Aufgrund des von ihnen formulierten Hinweises auf § 38 des Gemeindegesetzes könnte sogar vermutet werden, dass sie sich dabei vom Muster des Amtes für Gemeinden für die Gestaltung von Gemeindeinitiativen leiten liessen. Entgegen den Ausführungen im Vorprüfungsentscheid war nämlich sogar ihr Hinweis auf § 38 des neuen Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 völlig korrekt. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Verfahrensvorschriften bereits kennen, und hatte keine Veranlassung, etwas anderes anzunehmen.