Es kann offen bleiben, wann das Gespräch stattgefunden hat, denn das Angebot eines solchen Gesprächs konnte auch vor der Einreichung der Unterschriftenlisten in guten Treuen - in Erwartung eines formgerechten Ablaufs des weiteren Geschehens - erfolgen. Die Beschwerdeführer haben die Unterschriftenlisten ohne Rücksprache mit der Vorinstanz korrekt entsprechend den gesetzlichen Formvorschriften gestaltet. Aufgrund des von ihnen formulierten Hinweises auf § 38 des Gemeindegesetzes könnte sogar vermutet werden, dass sie sich dabei vom Muster des Amtes für Gemeinden für die Gestaltung von Gemeindeinitiativen leiten liessen.