Sie hätten lediglich die Antwort erhalten, das Komitee werde vom Gemeinderat zu gegebener Zeit zu einer Besprechung eingeladen. Von einer bislang unzureichenden Einreichung der Unterschriftenlisten sei nie die Rede gewesen. Die Vorinstanz bestreitet den Zeitpunkt des Telefongesprächs. Sie macht geltend, das Telefongespräch habe erst nach Ablauf der Sammlungsfrist stattgefunden. Es kann offen bleiben, wann das Gespräch stattgefunden hat, denn das Angebot eines solchen Gesprächs konnte auch vor der Einreichung der Unterschriftenlisten in guten Treuen - in Erwartung eines formgerechten Ablaufs des weiteren Geschehens - erfolgen.