Auch wenn das Begleitschreiben der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2008 zu den Unterschriftenlisten an die Vorinstanz und nicht an den Stimmregisterführer gerichtet war, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da ganz offensichtlich der Stimmregisterführer für die Beglaubigung der Unterschriften zuständig ist, wurden ihm die Listen gestützt auf § 12 VRG weitergeleitet. Die Beschwerdeführer behaupten weiter, sie hätten sich am 16. Mai 2008 telefonisch beim Gemeindeschreiber gemeldet und gefragt, wie es nun weitergehe. Sie hätten lediglich die Antwort erhalten, das Komitee werde vom Gemeinderat zu gegebener Zeit zu einer Besprechung eingeladen.