Die Beschwerdeführer bemängeln, dass er sie damit im Glauben gelassen habe, alles sei in Ordnung. Dieser Meinung kann so nicht gefolgt werden. Der Stimmregisterführer war einzig verpflichtet, die Stimmberechtigung der Unterzeichner der Gemeindeinitiative zu prüfen. Dies hat er korrekt getan. Es bestand für ihn keine Veranlassung für zusätzliche Ausführungen über das weitere Vorgehen. Darüber hatte die Vorinstanz bereits im Vorprüfungsentscheid vom 12. März 2008 orientiert. Auch wenn das Begleitschreiben der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2008 zu den Unterschriftenlisten an die Vorinstanz und nicht an den Stimmregisterführer gerichtet war, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.