Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer mit der Zustellung der Unterschriftenlisten den ersten notwendigen Schritt für das Zustandekommen der Initiative - die Beglaubigung der Unterschriften - unternahmen. Der Stimmregisterführer bestätigte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15. Mai 2008 gestützt auf § 138 Absätze 2 bis 4 StRG in einer Gesamtbescheinigung denn auch lediglich, dass sich auf den zusammengehefteten 114 Unterschriftenlisten 473 gültige Unterschriften von in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen befinden würden. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass er sie damit im Glauben gelassen habe, alles sei in Ordnung.