Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, so etwas anzunehmen, zumal sie den Beschwerdeführern im Vorprüfungsentscheid das Verfahren aufgezeigt hatte. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer mit der Zustellung der Unterschriftenlisten den ersten notwendigen Schritt für das Zustandekommen der Initiative - die Beglaubigung der Unterschriften - unternahmen.