Gemäss § 39 Absatz 2 GG hat der Gemeinderat bei einer gültig zustande gekommenen Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit der Einreichung die Abstimmung anzuordnen. Aus dem Begleitbrief lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführer davon ausgingen, bereits alles für das Zustandekommen der Gemeindeinitiative getan zu haben. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, so etwas anzunehmen, zumal sie den Beschwerdeführern im Vorprüfungsentscheid das Verfahren aufgezeigt hatte.