Sie weisen dazu auf ihr Schreiben vom 10. Mai 2008 hin. In diesem Schreiben teilten die Beschwerdeführer jedoch der Vorinstanz lediglich mit, dass sie "hiermit die gesammelten Unterschriften der Gemeindeinitiative [¿] zur Prüfung übergeben und erwarten, dass die Abstimmung zum Initiativtext innerhalb kurzer Zeit bei der nächsten Gelegenheit durchgeführt wird". Die Durchführung einer Abstimmung ist die logische Folge einer gültig zustande gekommenen Initiative. Gemäss § 39 Absatz 2 GG hat der Gemeinderat bei einer gültig zustande gekommenen Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit der Einreichung die Abstimmung anzuordnen.