Die Vorinstanz schuf mit dem Vorprüfungsentscheid für die Beschwerdeführer keine entsprechende Vertrauensgrundlage, welche deren Vorgehen als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Vorinstanz hätte ihren Irrtum merken müssen und wäre deshalb verpflichtet gewesen, sie auf die erneute Einreichung der Unterschriftenlisten aufmerksam zu machen. Sie weisen dazu auf ihr Schreiben vom 10. Mai 2008 hin.