die beglaubigten Unterschriftenlisten bei der Gemeindekanzlei vor Ablauf der Sammlungsfrist einzureichen sind. Aufgrund dieses Entscheides durften die Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, mit der Zustellung der Unterschriftenlisten an die Vorinstanz bereits alles Notwendige für das Zustandekommen der Gemeindeinitiative getan zu haben. Die Vorinstanz schuf mit dem Vorprüfungsentscheid für die Beschwerdeführer keine entsprechende Vertrauensgrundlage, welche deren Vorgehen als gerechtfertigt erscheinen lässt.