Die beglaubigten Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (20. Mai 2008) bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht aus dem Vorprüfungsentscheid deutlich hervor, dass in einem ersten Schritt (Ziff. 5) die Unterschriftenlisten beim Stimmregisterführer zu beglaubigen und anschliessend in einem zweiten Schritt (Ziff. 6) die beglaubigten Unterschriftenlisten bei der Gemeindekanzlei vor Ablauf der Sammlungsfrist einzureichen sind.