Die Vorinstanz bestreitet dies. Im Vorprüfungsentscheid vom 12. März 2008 führte die Vorinstanz in Ziffer 5 und 6 des Rechtsspruchs Folgendes aus: 5. Das Initiativkomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem Stimmregisterführer der Gemeinde (Gemeindeschreiber) zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann. Der Stimmregisterführer beglaubigt, dass die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen in der Gemeinde stimmberechtigt sind und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück. 6. Die beglaubigten Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (20. Mai 2008) bei der Gemeindekanzlei eintreffen.