Die Vorinstanz konnte sich also nicht auf eine langjährige Verfahrenspraxis in diesem Bereich stützen, sondern war gezwungen, den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf sehr genau zu studieren und den Beschwerdeführern mitzuteilen. 6.2 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Vorinstanz hätte sie auf die Notwendigkeit einer erneuten Einreichung der Unterschriftenlisten aufmerksam machen müssen. Diese habe sie jedoch durch ihr Verhalten im Glauben gelassen, alles sei in Ordnung. Die Vorinstanz bestreitet dies.