Indem die Vorinstanz auf der Einhaltung dieser Vorschriften bestand, handelte sie nicht überspitzt formalistisch. Zudem ist die Initiative der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Gemeindeschreibers seit mindestens sieben Jahren die erste Initiative, die in der Gemeinde lanciert worden ist. Ganz offensichtlich handelt es sich damit auch für die zuständigen Behörden um kein Alltagsgeschäft. Die Vorinstanz konnte sich also nicht auf eine langjährige Verfahrenspraxis in diesem Bereich stützen, sondern war gezwungen, den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf sehr genau zu studieren und den Beschwerdeführern mitzuteilen.