zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 166 E. 3a S. 170, 118 V 311 E. 4 S. 315). Dies ist nicht der Fall bei Bestimmungen, welche die frühzeitige Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Stimmrechtsbescheinigung und die unverzügliche Rückgabe der Listen an das Initiativkomitee sowie die Einreichung der Unterschriftenlisten bei der Gemeindekanzlei regeln. Solche Vorschriften sind, wie bereits ausgeführt, durchaus sinnvoll und können grundsätzlich ohne die geringsten Schwierigkeiten erfüllt werden. Indem die Vorinstanz auf der Einhaltung dieser Vorschriften bestand, handelte sie nicht überspitzt formalistisch.