Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise verweigert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im Widerspruch.