, Zürich 2006, Rz. 622ff.). So darf sich die prüfende Behörde bei der Handhabung der Formerfordernisse nicht in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen, namentlich, wenn sich der Mangel auf eine Formvorschrift von relativ geringer Tragweite bezieht. Auch bei der Behandlung von Volksinitiativen bildet das Verbot des überspitzten Formalismus - ein Ausfluss von Treu und Glauben - die massgebende Schranke vor Formverstössen (Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 1982 S. 16).