Diese hätte auf die Notwendigkeit einer erneuten Einreichung der Listen hinweisen müssen. Ihr Verhalten sei bürgerfeindlich und überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz bestreitet die Vorwürfe. 6.1 Für die Ausübung des Initiativrechts sind gewisse Formvorschriften unerlässlich. Ob eine Initiative formell zustande gekommen ist, hängt zunächst ausschliesslich von den positivrechtlichen Formvorschriften des kantonalen Rechts ab. Infolge ihrer grossen Bedeutung sind die Formerfordernisse im Allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Initiative (vgl. BGE 100 Ia 386 E. 2b S. 390). Die Sanktion der Verletzung von Formvorschriften steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben.