Sie übersehen dabei jedoch, dass diese Bestimmungen in dem von ihnen geltend gemachten Zusammenhang nicht massgebend sind, da die Zuständigkeiten klar sind. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, was wäre, wenn der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriftenlisten dem Initiativkomitee nicht zurückgegeben oder dieses die Rücknahme verweigert beziehungsweise die Unterschriftenlisten wieder dem Stimmregisterführer zurückgegeben hätte. 6. Die Beschwerdeführer rügen weiter einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Das Verhalten der Vorinstanz verstosse gegen fundamentale Rechtsgrundsätze. Diese hätte auf die Notwendigkeit einer erneuten Einreichung der Listen hinweisen müssen.