Er hat die Unterschriften beglaubigt und die Listen unverzüglich dem Komitee zurückgegeben. Die Beschwerdeführer versuchen, mit den Bestimmungen des VRG zur Abklärung der Zuständigkeit zu begründen, dass das zweistufige Verfahren (Beglaubigung der Unterschriften einerseits und Einreichen der Initiative andererseits) in einem einzigen Verfahrensschritt hätte vorgenommen werden müssen. Sie übersehen dabei jedoch, dass diese Bestimmungen in dem von ihnen geltend gemachten Zusammenhang nicht massgebend sind, da die Zuständigkeiten klar sind.