Gemäss § 138 StRG sind die Unterschriftenlisten dem Stimmregisterführer zuzustellen. Dieser hat sie nach der Beglaubigung unverzüglich dem Initiativkomitee zurückzugeben. Der Stimmregisterführer hatte im vorliegenden Fall keine Veranlassung, an seiner Zuständigkeit zu zweifeln. Es bestand deshalb für ihn kein Grund, eine andere Behörde für zuständig zu erachten und ihr die Unterschriftenlisten zu überweisen. Er hat die Unterschriften beglaubigt und die Listen unverzüglich dem Komitee zurückgegeben.