Danach hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Hält sie eine andere Behörde für zuständig, so überweist sie ihr die Sache ohne Verzug zur Erledigung und teilt dies den Parteien mit. Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, pflegt die angerufene Behörde mit der andern vor der Überweisung einen Meinungsaustausch (§ 12 VRG). Im vorliegenden Fall stellte sich jedoch gar kein Zuständigkeitsproblem. Die Zuständigkeiten für die Beglaubigung von Unterschriften und die Einreichung einer Gemeindeinitiative sind im Stimmrechtsgesetz klar geregelt. Gemäss § 138 StRG sind die Unterschriftenlisten dem Stimmregisterführer zuzustellen.