5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Gemeindeschreiber hätte gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege von Amtes wegen eine Zuständigkeitsprüfung vornehmen und in deren Folge die Unterschriftenlisten auch als Einreichungsstelle entgegennehmen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei wenig bürgerfreundlich. Er habe die Beschwerdeführer durch sein Vorgehen zur Untätigkeit veranlasst. Dies stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz bestreitet dies. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) regelt in den §§ 11ff. das Verfahren zur Abklärung der Zuständigkeit. Danach hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.