Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Verfahrensvorschriften im Stimmrechtsgesetz über die Beglaubigung der Unterschriften und die Einreichung der Unterschriftenlisten zeigen, dass keine triftigen Gründe vorliegen, welche bei Gemeindeinitiativen ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen würden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer handelt es sich bei den Verfahrensvorschriften also nicht um blosse Ordnungsvorschriften, von denen beliebig abgewichen werden kann. 5.