Würde die Zustellung zur Beglaubigung bereits die Einreichung der Unterschriftenliste bedeuten, dürften die Listen nicht mehr zurückgegeben werden und könnten nicht mehr eingesehen werden (§ 140 Abs. 3 StRG). Der Gemeinderat hätte nur mehr über das Zustandekommen der Initiative zu entscheiden (§ 141ff. StRG). Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Verfahrensvorschriften im Stimmrechtsgesetz über die Beglaubigung der Unterschriften und die Einreichung der Unterschriftenlisten zeigen, dass keine triftigen Gründe vorliegen, welche bei Gemeindeinitiativen ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen würden.