Dass das von den Beschwerdeführern als richtig erachtete Verfahren vom Gesetzgeber klar nicht gewollt war, ergibt sich auch aus § 139 Absatz 4 StRG. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass ein Initiativkomitee bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung innert zehn Tagen beim Gemeinderat einen Entscheid verlangen kann. Ob eine Stimmrechtsbescheinigung zu Unrecht verweigert wurde, ist nur erkennbar, wenn die Unterschriftenlisten zurückgegeben werden. Würde die Zustellung zur Beglaubigung bereits die Einreichung der Unterschriftenliste bedeuten, dürften die Listen nicht mehr zurückgegeben werden und könnten nicht mehr eingesehen werden (§ 140 Abs. 3 StRG).