Er wollte, das ist aus dem Gesetzeswortlaut klar ersichtlich, dass die Initianten die Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Beglaubigung tragen (vgl. BBl 1975 I 1346). Die Verwirklichung dieser Absichten ist nur bei Einhaltung des zweistufigen Verfahrens möglich. Initianten können diese Verantwortung nicht einfach an den Stimmregisterführer delegieren. Dies würden sie jedoch, wenn die Zustellung zur Beglaubigung gleichzeitig die Einreichung der Unterschriftenlisten bedeuten würde. Dass das von den Beschwerdeführern als richtig erachtete Verfahren vom Gesetzgeber klar nicht gewollt war, ergibt sich auch aus § 139 Absatz 4 StRG.