Dies kann nur erreicht werden, wenn der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriftenlisten unverzüglich zurückgeben muss. Ansonsten könnten Initianten die Sammlungsfrist praktisch bis zum Ablauf zur Unterschriftensammlung ausnützen und es sodann dem Stimmregisterführer ohne Rücksicht auf die ihm zur Verfügung stehende Zeit zumuten, alle eingereichten Listen am letzten Tag der Sammlungsfrist noch zu beglaubigen. Der Gesetzgeber wollte das klar nicht. Er wollte, das ist aus dem Gesetzeswortlaut klar ersichtlich, dass die Initianten die Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Beglaubigung tragen (vgl. BBl 1975 I 1346).