Gemäss dieser Bestimmung sind Unterschriften ungültig, wenn die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist. Mit dem geltenden Stimmrechtsgesetz wollte man ausdrücklich, dass auch bei Gemeindeinitiativen die Stimmrechtsbescheinigung vor Ablauf der Sammlungsfrist eingeholt werden muss (Botschaft B 65, a.a.O., S. 312ff.). Dies kann nur erreicht werden, wenn der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriftenlisten unverzüglich zurückgeben muss.