Der Gesetzgeber wollte mit dem zweistufigen Verfahren eben gerade erreichen, dass ein Initiativkomitee in voller Kenntnis über die gesammelten und als gültig beglaubigten Unterschriften über die Einreichung einer Initiative entscheiden kann. Ein solches zweistufiges Verfahren erlaubt es nicht, die Aufgaben des Gemeindeschreibers als Stimmregisterführer und der Gemeindekanzlei als Einreichungsstelle zu vermischen und die diesen obliegenden Verfahrensakte in einem einzigen Schritt zu tätigen. Dies geht aus der Formulierung von § 143 Absatz 1d StRG klar hervor. Gemäss dieser Bestimmung sind Unterschriften ungültig, wenn die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist.