Sollte sich beispielsweise während der Unterschriftensammlung zeigen, dass die Initianten für ihr Anliegen keine oder nur wenig Unterstützung finden oder dass ihr Anliegen rechtswidrig oder undurchführbar ist, könnten sie nicht mehr auf die Einreichung ihrer Gemeindeinitiative verzichten, sofern sie bereits eine Unterschriftenliste dem Stimmregisterführer zur Beglaubigung zugestellt hätten. Der Gesetzgeber wollte mit dem zweistufigen Verfahren eben gerade erreichen, dass ein Initiativkomitee in voller Kenntnis über die gesammelten und als gültig beglaubigten Unterschriften über die Einreichung einer Initiative entscheiden kann.